Beitragsordnung des SV Schöllkrippen 1919 e. V.

§ 1 Grundsatz

Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.

Da es sich um eine Ergänzung zum § 8 der Satzung handelt, kann diese nur von der

Mitgliederversammlung des SV Schöllkrippen beschlossen bzw.  geändert werden.

  

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 3 Vereinsbeitritt

 Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich und schriftlich mittels

Aufnahmeantrag zu erklären. Mit der Unterschrift wird auch bestätigt, die Satzung und diese Beitragsordnung beachtet zu haben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach Eingang der Beitrittserklärung der Vorstand. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 Stichtag für die Altersberechnung: 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres

 

Beitragsklasse:      Mitgliedsform                                                    Beitrag ab 01.01.2026

01                Erwachsene ab 18 Jahre                                                           70 €

02               Jugendliche bis einschl. 17 Jahre                                             40 €

03               Jugendliche bis einschl. 13 Jahre                                             30 €

04               Schüler, Studenten, Auszubildende auf Antrag                       40 €

05               Rentner ab 66  Jahre                                                                40 €

06               Familienbeitrag (Kinder bis einschl. 17 Jahre)*                       140 €

07               Ehrenmitglieder                                                                       beitragsfrei

*

Mit der Volljährigkeit greift die vom Verein unterstützte Familienmitgliedschaft nicht   mehr. Die volljährigen Kinder werden sodann zum Vollmitglied mit einem eigenen Beitrag.

Wir bitten daher, uns Änderungen zeitnah mitzuteilen. Das betrifft insbesondere Bankdaten und Ausbildungsbescheinigungen (für einen reduzierten Beitrag) wie auch Kündigungen.

Ohne diese Mitteilungen müssen wir davon ausgehen, dass Beiträge der volljährigen Kinder weiterhin vom Familienkonto des Antragstellers abgebucht werden können.

 

§ 5 Beitragsermäßigung

Schüler, Studenten, Auszubildende (Alter: 18 bis einschließlich 25 Jahre) sind

berechtigt jährlich einen schriftlichen Antrag auf Ermäßigung des Vereinsbeitrages

zu stellen. Gleiches gilt für Mitglieder, die früher gem. dem gesetzlichen Rentenalter in Rente gehen.

Der Antrag und der entsprechende Nachweis in Kopie sind dem
Vorstand Finanzen/Liegenschaften (zuständig für die Mitgliedsverwaltung)
bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres vorzulegen. Später
eingehende Anträge müssen aus organisatorischen Gründen abgelehnt werden. 

 

§ 6 Ausbildungsabgabe

Die Ausbildungsabgabe ist von allen Jugendlichen, die aktiv in einer Jugend-

mannschaft spielen, zu entrichten. Dieser Zusatzbeitrag wurde zuletzt in Höhe von 30,- €/Jahr festgelegt und wird ausschließlich für die Jugendarbeit verwendet.

 

§ 7 Zahlungsform

Die grundsätzliche Zahlungsform des Mitgliedsbeitrages und des Zusatzbeitrages

ist das Lastschriftverfahren. Mitglieder, die sich nicht am kostengünstigen und arbeitssparenden Lastschriftverfahren beteiligen, zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der um 5,- € höher ist als die aufgeführten Tarife.

Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre erhöhten

Beiträge nach Rechnungsstellung bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das

Beitragskonto des SV Schöllkrippen.

 

§ 8 Vereinskonto

Bankverbindung:

Kontoinhaber: SV Schöllkrippen e.V. bei der Frankfurter Volksbank eG:

IBAN.DE90 5019 0000 4202 5347 62

Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag <aktuelles Jahr>, <Name des Mitgliedes

 

§ 9 Erhebung und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und des Zusatzbeitrages

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zur Zahlung fällig. In der Regel wird der

Mitgliedsbeitrag dem angegebenen Konto des jeweiligen Mitgliedes im Laufe

des 2. Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres belastet. Neumitgliedern

wird der Mitgliedsbeitrag im Anschluss an die Erfassung in der

Mitgliedsverwaltungssoftware belastet. Für Mitglieder die nach dem 01. Juli beitreten

reduziert sich der jeweilige Mitgliedsbeitrag im Beitrittsjahr um 50 %.

Der Ausbildungsbeitrag gem. § 6  der jugendlichen Aktiven wird in der Regel im

Laufe des 1. Quartals des folgenden Geschäftsjahres dem angegebenen Konto

des jeweiligen Mitgliedes belastet.

 

§ 10 Mahn- und Rücklastschriftgebühren

Bei Zahlungsverzug sind Mahngebühren in Höhe von max. 5,- € je Mahnung

zulässig. Rücklastschriftgebühren sind vom Mitglied zu tragen.

  

§ 11 Abteilungsbeiträge

Abteilungen können auf Beschluss der jeweiligen Abteilungsversammlung und

mit Zustimmung des Vorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von

Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu

informieren.

 

§ 12 Anschriften- und Kontoänderungen des Mitglieds

Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontoänderungen umgehend

schriftlich dem Vorstand Finanzen Liegenschaften  mitzuteilen. Werden die

Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.

 

§ 13 Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Die im Aufnahmeantrag angegebenen Daten über die persönlichen und

sachlichen Verhältnisse des jeweiligen Mitgliedes (sog. personenbezogenen

Daten) werden auf Datenverarbeitungssystemen des SV Schöllkrippen

gespeichert und für Verwaltungs-Zwecke des SV Schöllkrippen verarbeitet und

genutzt. Je nach Anforderung des zuständigen Sportfachverbandes und des

Bayerischen Landes-Sportverbandes werden Daten für deren Verwaltungs-

und Organisationszwecke an die Verbände weitergeleitet.

 

Die Mitglieder können jederzeit schriftlich Auskunft über die, bezüglich ihrer Person

gespeicherten Daten erhalten und Korrektur verlangen, soweit die beim Verein oder

den Verbänden gespeicherten Daten unrichtig sind.

 

Sollten die gespeicherten Daten für die Abwicklung der Geschäftsprozesse des

Vereins/der Verbände nicht notwendig sein, so können die Mitglieder auch eine

Sperrung, gegebenenfalls auch eine Löschung der personenbezogenen Daten

verlangen. Mit dem Vereinsbeitritt stimmt das Neumitglied der Speicherung,

Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu, soweit es für Vereins-

/Verbandszwecke notwendig ist.

 

§ 14 Verbandsbeitrag/Sportversicherung/Gesetzliche Unfallversicherung

Der Mitgliedsbeitrag enthält den Verbandsbeitrag für den Bayerischen Landes-

Sportverband e.V., die Versicherungsprämie für die Sportversicherung und

den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

 

§ 15 Kündigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung der Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand

Finanzen/Liegenschaften schriftlich erklärt werden und ist nur zum Ende eines

Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit dem Tage des Beschlusses durch die

Mitgliederversammlung (zuletzt am 26.09.2025)  in Kraft, die in § 5 (Mitgliedsbeitrag)

und § 6 (Ausbildungsabgabe) treten zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Schöllkrippen, im September 2025

Die Vorstandschaft




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